(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Feinwerkmechaniker-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2)
1Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach
§ 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach
§ 5.
2Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.