Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 3 - Feinwerkmechanikermeisterverordnung (FeinwerkMechMstrV)

V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 391
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 7110-3-219 Handwerk im Allgemeinen

§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I



(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Feinwerkmechaniker-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) 1Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. 2Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.



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