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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
§ 3 - Feinwerkmechanikermeisterverordnung (FeinwerkMechMstrV)
§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Feinwerkmechaniker-Handwerks meisterhaft verrichtet.
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