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§ 3 - Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung (FinStabDEV)

V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 110, 1165 (Nr. 4)
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 7610-18-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Datenanforderung durch die Deutsche Bundesbank



(1) 1Die Deutsche Bundesbank kann nach Maßgabe des § 6 des Finanzstabilitätsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung Daten von Mitteilungspflichtigen anfordern. 2Diese Datenanforderung kann sich nur auf solche Datenattribute beziehen, die in § 4 Absatz 1 ausdrücklich benannt sind. 3Die Erhebung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) kann nicht auf diese Verordnung gestützt werden.

(2) 1Zusammen mit der Anforderung kann die Deutsche Bundesbank Schemata veröffentlichen, die für die Übermittlung der angeforderten Daten zu verwenden sind. 2Sieht die Anforderung der Deutschen Bundesbank die Verwendung eines Schemas vor, so ist sicherzustellen, dass durch dessen Verwendung keine personenbezogenen Daten an die Deutsche Bundesbank übermittelt werden.

(3) 1Die Anforderung der Daten bei den Mitteilungspflichtigen kann eine einmalige oder eine wiederkehrende Datenanforderung durch die Deutsche Bundesbank vorsehen. 2Im Falle einer einmaligen Datenanforderung bestimmt die Deutsche Bundesbank den Stichtag, bezogen auf den die Daten zu melden sind, und den Zeitpunkt, bis zu welchem sie zu übermitteln sind. 3Im Falle einer wiederkehrenden Anforderung der Daten von Mitteilungspflichtigen bestimmt die Deutsche Bundesbank in welchen Abständen und bis zu welchen Stichtagen die Daten zu übermitteln sind. 4Die Anforderung einer Übermittlung von Daten in monatlichen Abständen muss durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein. 5Außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn eine Störung der Funktionsfähigkeit des inländischen Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im Inland droht. 6Sind im Fall einer wiederkehrenden Anforderung Daten bereits bezogen auf einen Stichtag in der Vergangenheit gemeldet worden, ist keine Aktualisierung der bereits übermittelten Daten zum nächsten Meldestichtag erforderlich.



 

Zitierungen von § 3 FinStabDEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FinStabDEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinStabDEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FinStabDEV Daten über Wohnimmobilienfinanzierungen
... Bundesbank gemäß § 6 Absatz 1 des Finanzstabilitätsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 die folgenden Datenattribute mit Bezug zu Wohnimmobilienfinanzierungen anfordern, sofern ... die der Deutschen Bundesbank zu übermitteln sind, erfolgt in der konkreten Anforderung nach § 3 . (3) Die Übermittlung der Daten an die Deutsche Bundesbank erfolgt in ...
§ 6 FinStabDEV Zeitliche Vorgaben
... jeweils zu beachtenden Meldestichtage und Übermittlungsfristen sind in der Anforderung nach § 3 Absatz 1 anzugeben. (3) Fällt das Ende der Übermittlungsfrist auf einen gesetzlichen ...
§ 7 FinStabDEV Befugnis zur Überprüfung
... der Person eines Darlehensnehmers oder anderer natürlicher Personen führt. § 3 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Mitteilungspflichtigen haben die Deutsche Bundesbank bei der ...