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§ 3 - Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (FloristMFPrV)
Artikel 20 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153, 2223 (Nr. 47)
Geltung ab 17.12.2019; FNA: 806-22-6-61 Berufliche Bildung
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Geltung ab 17.12.2019; FNA: 806-22-6-61 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung der Prüfung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf:
(2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 5 und dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des § 6 Absatz 6.
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Zitierungen von § 3 FloristMFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FloristMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FloristMFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FloristMFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle eine Prüfung nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
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