§ 3 - Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung (FremdSprKFPrV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 255
Geltung ab 27.03.2024; FNA: 806-22-6-78 Berufliche Bildung

§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
„Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache" nach § 4,

2.
„Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache" nach § 5,

3.
„Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache" nach § 6,

4.
„Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in der Fremdsprache" nach § 7.

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Zitierungen von § 3 FremdSprKFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FremdSprKFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FremdSprKFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FremdSprKFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche. (6) Die ...


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