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§ 3 - Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz (GAPStatG)

Artikel 15 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754, 2799 (Nr. 44)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 29-48 Statistik
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§ 3 Krankheitskostenstatistik



(1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 erfasst die Krankheitskosten nach Alter und Geschlecht der erkrankten Person, Diagnosen und Einrichtungen des Gesundheitswesens.

(2) 1Die Krankheitskostenstatistik wird auf Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt. 2Zusätzlich erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten bei folgenden Institutionen, soweit sie aufgrund ihrer zweckmäßigen Bestimmung über flächendeckende Daten zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten verfügen:

1.
Robert Koch-Institut,

2.
Verbände und Körperschaften der Selbstverwaltung der Leistungserbringer im Gesundheitswesen und deren wissenschaftlichen Institute,

3.
berufsständische Vereinigungen und Kammern im Gesundheitswesen,

4.
Krankenkassen und private Krankenversicherer sowie deren Verbände und wissenschaftliche Institute sowie

5.
weitere Sozialversicherungsträger.

(3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität, höchstens jedoch jährlich.



 

Zitierungen von § 3 GAPStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GAPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GAPStatG Gegenstand, Zwecke und Durchführung der Statistiken
...  1. Gesundheitsausgaben und ihre Finanzierung (§ 2), 2. Krankheitskosten ( § 3 ), 3. das Gesundheitspersonal (§ 4) sowie 4. ein regionales ...
§ 7 GAPStatG Auskunftspflicht
... Auskunftspflicht. (2) Auskunftspflichtig sind die Leiter der in § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 , § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 2 genannten Institutionen. (3) Die ...
§ 8 GAPStatG Verordnungsermächtigung
... des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbesondere zu 1. den Erhebungsmerkmalen, 2. dem ...