Die
Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2021 (BGBl. I S. 4964) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „gehören die Kosten" die Wörter „des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms und" eingefügt.
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach dem Komma die Wörter „bei Wärmepumpen oder" eingefügt.
- bb)
- In Satz 5 werden nach dem Wort „Heizkessel" ein Komma und die Wörter „durch Wärmepumpen" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- bei dem Betrieb einer monovalenten Wärmepumpe mit 0,30 zu multiplizieren."
- 3.
- In § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „Wärmepumpen- oder" gestrichen.
- 4.
- Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wenn der anteilige Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasst wird, hat der Gebäudeeigentümer bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren. In den Fällen des Satzes 1 sind die Vorschriften dieser Verordnung für den Abrechnungszeitraum, der nach der Installation beginnt, erstmalig anzuwenden. Der Eigentümer eines vermieteten Gebäudes, in dem mindestens ein Mieter eine Bruttowarmmiete entrichtet, hat vor Beginn des ersten Abrechnungszeitraums nach dem 30. September 2025 Folgendes zu bestimmen:
- 1.
- den Durchschnittswert der in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jährlich angefallenen Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sowie
- 2.
- den Anteil der einzelnen Nutzeinheiten an dem ermittelten Durchschnittswert entsprechend ihrer Wohn- oder Nutzfläche."
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51