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§ 3 - Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 354 (Nr. 11)
Geltung ab 25.03.2021; FNA: 752-11 Elektrizität und Gas

§ 3 An das Gebäude angrenzende Stellplätze



An das Gebäude angrenzende Stellplätze liegen vor, wenn der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befinden,

1.
denselben Eigentümer wie das Gebäude hat,

2.
überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes genutzt wird und

3.
eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude oder zu einem Gebäudeteil aufweist.

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