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§ 3 - Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
§ 3 An das Gebäude angrenzende Stellplätze
An das Gebäude angrenzende Stellplätze liegen vor, wenn der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befinden,
- 1.
- denselben Eigentümer wie das Gebäude hat,
- 2.
- überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes genutzt wird und
- 3.
- eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude oder zu einem Gebäudeteil aufweist.
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