§ 3 - Grenzfahndungsdatenverordnung (GFDV)

V. v. 15.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 46
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 13-7-2-5 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei

§ 3 Vorgangsdaten, Angaben zur Fahndungsnotierung



Zu personenbezogenen Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes können insbesondere folgende Vorgangsdaten und Angaben zur Fahndungsnotierung verarbeitet werden

1.
Erfassungsdatum und Löschdatum,

2.
Aktenzeichen,

3.
Ausschreibungsbehörde,

4.
Sachbearbeitende Dienststelle,

5.
Anlass und Zweck der Ausschreibung,

6.
Eingabedatum,

7.
Löschungstermin bei Fristablauf.



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