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§ 3 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 3 Wahl der Schriftführer
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer. 2Sie können gemeinsam auf Grund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden. 3Bei der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten.
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Zitierungen von § 3 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1877
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_GO-BT.htm