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§ 3 - Tierärztegebührenordnung (GOT)
V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70
Geltung ab 22.11.2022; FNA: 7830-1-7 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 22.11.2022; FNA: 7830-1-7 Organisation und Aufbau
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§ 3 Gebührenhöhe in besonderen Fällen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Gebühren sind nach den einfachen Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses zu berechnen, wenn der Tierhalter tierärztliche Leistungen in Anspruch nimmt
- 1.
- auf Grund einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen Anordnung oder
- 2.
- im Rahmen eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahrens, für das eine Kostenvereinbarung zwischen dem Kostenträger und der für den Zuständigkeitsbezirk des Kostenträgers örtlich zuständigen Tierärztekammer getroffen worden ist.
(2) Soweit besondere Schwierigkeiten der tierärztlichen Leistung oder ein erheblicher Zeitaufwand dies rechtfertigen, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 eine höhere Gebühr berechnet werden.
(3) Für Leistungen, die auf Verlangen des Tierhalters bei Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach Absatz 1 um 100 Prozent und bei landwirtschaftlich genutzten Tieren, die der Erwerbstätigkeit ihres Halters dienen, um 75 Prozent.
Zitierungen von § 3 GOT
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GOT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GOT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GOT Gebühren für tierärztlichen Notdienst
... der Notdienstgebühr nach Absatz 3 gilt § 5 Absatz 1 entsprechend. (5) § 3 Absatz 3 bleibt ...
§ 5 GOT Sonstige abweichende Gebührensätze (vom 08.04.2023)
... 2 Satz 1 Nummer 3 stehen und dort gehalten werden. (5) In den Fällen des § 3 Absatz 1 können die Zahlungspflichtigen Vereinbarungen über abweichende Gebührensätze ... gelten in dem vereinbarten Umfang als einfache Gebührensätze im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 ...
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