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§ 3 - Gebäudereinigerausbildungsverordnung (GebReinAusbVO)
V. v. 28.06.2019 BGBl. I S. 892 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 7110-6-131 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 7110-6-131 Handwerk im Allgemeinen
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- Dekontamination nach einer Schädlingsbekämpfung durch Schädlingsbekämpfer das Beseitigen von Hinterlassenschaften und Kadavern, das Reinigen von Oberflächen nach einer Ausgasung sowie die Beseitigung von Reststoffen,
- 2.
- Schädlingsmonitoring das Feststellen eines Schädlingsbefalls nach Art und Menge der Schädlinge durch Begehungen oder durch digitale Überwachung und
- 3.
- Sanitationsmethode der Einsatz von Reinigungsmethoden, die zur Verminderung krankmachender Keime und weiterer Mikroorganismen führen.
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