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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
§ 3 - Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)
Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180 (Nr. 57); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
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Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
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§ 3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
1Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt worden ist. 2Die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen nach den §§ 37 bis 38b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind entsprechend auf Gebote der gemeinsamen Ausschreibungen anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen V. v. 20. Januar 2020 BGBl. I S. 106 m.W.v. 30. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 3 GemAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.01.2020 | Artikel 3 Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen vom 20.01.2020 BGBl. I S. 106 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 GemAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GemAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GemAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106
Artikel 3 InnAusVEV Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
... 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Ausschreibungsbestimmungen des ... wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bei den gemeinsamen ...
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