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§ 3 - Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2422 (Nr. 53)
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 315-24-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.2024; FNA: 315-24-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 3 Anmeldung und Eintragung
(1) 1In der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister soll auch der Gegenstand der Gesellschaft angegeben werden, soweit er sich nicht aus deren Namen ergibt. 2Dies gilt auch für die Anmeldung der Umwandlung oder des Statuswechsels in eine Gesellschaft.
(2) 1Als Gesellschafter ist eine Gesellschaft nur in das Gesellschaftsregister einzutragen, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsregister eingetragen ist. 2Dies gilt auch, wenn der Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft angemeldet wird.
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