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§ 3 - Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 2129-56-5 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 2129-56-5 Umweltschutz
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§ 3 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen
(1) 1Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen haben die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:
- 1.
- Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier,
- 2.
- Glas,
- 3.
- Kunststoffe,
- 4.
- Metalle,
- 5.
- Holz,
- 6.
- Textilien,
- 7.
- Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; unterteilt nach verpackten Bioabfällen, insbesondere verpackten Lebensmittelabfällen, und unverpackten Bioabfällen sowie
- 8.
- weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Abfällen enthalten sind.
(2) 1Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. 2Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann. 3Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen.
(3) 1Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. 2Die Dokumentation ist wie folgt vorzunehmen:
- 1.
- für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente,
- 2.
- für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Verwertung durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse, die Verwertungsart und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und
- 3.
- für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen V. v. 28. April 2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153 m.W.v. 6. Mai 2022
Frühere Fassungen von § 3 GewAbfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.05.2022 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen vom 28.04.2022 BGBl. I S. 700 |
aktuell vorher | 29.10.2020 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2232 |
aktuell | vor 29.10.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 GewAbfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GewAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewAbfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GewAbfV Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen (vom 06.05.2022)
... Entfallen die Pflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2, sind Erzeuger und Besitzer der nicht getrennt ... Entfallen die Pflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 , sind Erzeuger und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Abfälle verpflichtet, diese ...
§ 5 GewAbfV Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen
... der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle eine Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Für diesen Fall entfällt die Pflicht ...
§ 13 GewAbfV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht richtig sammelt oder nicht ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 , § 4 Absatz 5 Satz 1 oder 4, § 8 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 6 Satz 1 eine dort ... Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 , § 4 Absatz 5 Satz 3 oder 5, § 6 Absatz 6 Satz 1, § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 9 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Artikel 5 AbfRRL-UG Folgeänderungen
... Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Ungeachtet ...
Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Artikel 3 AbfallRÄndV Änderung der Gewerbeabfallverordnung
... der" die Wörter „zur stofflichen Verwertung" eingefügt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 7 wie folgt ...
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