Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
|

§ 3 Arten des Vorbereitungsdienstes



Der Vorbereitungsdienst wird durchgeführt

1.
wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse durch ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes ingenieurwissenschaftliches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden: als berufspraktische Studienzeiten,

2.
ansonsten als ein ingenieurwissenschaftliches oder naturwissenschaftliches Bachelorstudium mit studienbegleitenden berufspraktischen Studienzeiten.



 

Zitierungen von § 3 GfwtDBwVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GfwtDBwVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GfwtDBwVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GfwtDBwVDV Dauer des Vorbereitungsdienstes
... Der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 1 dauert in der Regel 18 Monate, mindestens aber zwölf Monate. (2) Der ... Regel 18 Monate, mindestens aber zwölf Monate. (2) Der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 dauert in der Regel 42 Monate. (3) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann ...
§ 8 GfwtDBwVDV Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente (vom 04.04.2019)
... Trainierbarkeit. (2) Im Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 ist im Rahmen der Feststellung der Fachkompetenz Eignung für einen ...
§ 15d GfwtDBwVDV Einstellung in den Vorbereitungsdienst (vom 04.04.2019)
... kann eingestellt werden, wer 1. bei einem Vorbereitungsdienst a) nach § 3 Nummer 1 einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss in einer ingenieurwissenschaftlichen ... oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung besitzt oder b) nach § 3 Nummer 2 aa) über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, die am Sitz der ... erfüllt. In den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 durchgeführt wird und für die Bewerberin oder den Bewerber von der kooperierenden ...
§ 42 GfwtDBwVDV Zulassung zur praktischen Prüfung
... oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person. (2) Beim Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 müssen die Anwärterinnen und Anwärter darüber hinaus das Bachelorstudium ...
§ 57 GfwtDBwVDV Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis
... nach Absatz 1 wird durch die Einstellungsbehörde erteilt, wenn beim Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 das Bachelorstudium endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist. (3) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Artikel 1 GfwtDBwVDVÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
... Trainierbarkeit. (2) Im Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 ist im Rahmen der Feststellung der Fachkompetenz Eignung für einen ... kann eingestellt werden, wer 1. bei einem Vorbereitungsdienst a) nach § 3 Nummer 1 einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss in einer ingenieurwissenschaftlichen ... oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung besitzt oder b) nach § 3 Nummer 2 aa) über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, die am Sitz der ... der Bundeswehr erfüllt. In den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 durchgeführt wird und für die Bewerberin oder den Bewerber von der kooperierenden ...