Tools:
Update via:
§ 3 - Hebammengesetz (HebG)
Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
§ 3 Berufsbezeichnung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme" führen darf.
(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme" gilt für alle Berufsangehörigen.
Zitierungen von § 3 HebG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 59a HebG Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1 . Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach ...
§ 62a HebG Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1 . Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 5 PflStudStG Änderung des Hebammengesetzes
... und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1 . Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ... und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1 . Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_Hebammengesetz.htm