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§ 3 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 3 Berufsbezeichnung



(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme" führen darf.

(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme" gilt für alle Berufsangehörigen.



 

Zitierungen von § 3 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59a HebG Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1 . Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach ...
§ 62a HebG Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1 . Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 5 PflStudStG Änderung des Hebammengesetzes
... und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1 . Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ... und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1 . Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ...