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§ 3 - Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
G. v. 05.09.2005 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 44 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 201-10 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 201-10 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
- wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
- a)
- internationale Beziehungen,
- b)
- militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
- c)
- Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
- d)
- Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
- e)
- Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
- f)
- Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
- g)
- die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
- wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
- 3.
- wenn und solange
- a)
- die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
- b)
- die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
- wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
- 5.
- hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
- 6.
- wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
- 7.
- bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
- 8.
- gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
Zitierungen von § 3 IFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
E-Government-Gesetz (EGovG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 12a EGovG Offene Daten des Bundes, Verordnungsermächtigung (vom 23.07.2021)
... a) kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß den §§ 3 , 4 und 6 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht oder b) ein Zugangsrecht erst nach ... prüfen. (9) Jede nach Absatz 1 verpflichtete Stelle mit Ausnahme der in § 3 Nummer 8 des Informationsfreiheitsgesetzes genannten Stellen sowie von Hauptzollämtern oder vergleichbaren örtlichen ...
Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)
Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102, 102a
§ 8 GDNG Registrierungspflicht; Publikationspflicht von Forschungsergebnissen bei Verarbeitung von Gesundheitsdaten im öffentlichen Interesse
... müssen, sofern dies zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen gemäß § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes erforderlich ...
Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 93 PostG Datennutzung
... für die kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht, sowie für personenbezogene Daten und als solche gekennzeichnete Betriebs- oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2206
Artikel 1 1. EGovGÄndG Änderung des E-Government-Gesetzes
... a) kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß den §§ 3 bis 6 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht oder b) ein Zugangsrecht erst nach ...
Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941, 4114
Artikel 1 DNGEG Änderung des E-Government-Gesetzes
... „(9) Jede nach Absatz 1 verpflichtete Stelle mit Ausnahme der in § 3 Nummer 8 des Informationsfreiheitsgesetzes genannten Stellen sowie von Hauptzollämtern oder vergleichbaren örtlichen ...
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