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§ 3 - IT-Sicherheitsverordnung Portalverbund (ITSiV-PV)
V. v. 06.01.2022 BGBl. I S. 18 (Nr. 2)
Geltung ab 20.01.2022; FNA: 206-7-2 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 20.01.2022; FNA: 206-7-2 Öffentliche Informationstechnik
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§ 3 Mittelbar angebundene IT-Komponenten
1Stellen nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 sind auf der Grundlage angemessener Nutzungsbedingungen anzubinden. 2Sie erstellen und setzen für die zum Datenaustausch mit dem Portalverbund eingesetzten IT-Komponenten ein Sicherheitskonzept um, das den Standards 200-1, 200-2 und 200-3 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung oder einem vergleichbaren vom Land anerkannten Standard entspricht. 3Mindestanforderung ist die Umsetzung der Basis-Absicherung nach BSI Standard 200-2.
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