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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften (IfSGMaßAufhG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2022 (BAnz AT 02.03.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Testnachweis
- a)
- ein Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes oder
- b)
- sofern die Testung im Ausland erfolgt ist, ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung
- aa)
- von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht worden ist und
- bb)
- durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind, und
- aaa)
- zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik maximal 48 Stunden zurückliegt oder,
- bbb)
- sofern eine Einreise mittels Beförderer stattfindet und die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maximal 48 Stunden zurückliegt."
- b)
- In Nummer 7 werden nach dem Wort „Genesenennachweises" die Wörter „im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt.
- c)
- Nummer 8 wird aufgehoben.
- d)
- In Nummer 9 werden nach dem Wort „Impfnachweises" die Wörter „im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt.
- e)
- Nummer 10 wird aufgehoben.
- f)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Zertifikate nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4) geändert worden ist, gelten als Impf-, Genesenen- oder Testnachweis im Sinne dieser Verordnung."
- 2.
- In § 14 wird die Angabe „19. März" durch die Angabe „28. April" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 IfSGMaßAufhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IfSGMaßAufhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 27.04.2022 BAnz AT 27.04.2022 V1
Artikel 1 4. CoronaEinreiseVÄndV
... Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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