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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2024

§ 3 - Informationssicherheits-Fortbildungsprüfungsverordnung (InSiFPrV)

Artikel 2 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 10
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-85 Berufliche Bildung
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§ 3 Inhalt der Prüfung



Die Prüfung findet im Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten" nach § 4 statt.

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Zitierungen von § 3 InSiFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InSiFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InSiFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 InSiFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen des in § 3 in Verbindung mit § 4 genannten Prüfungsbereichs. (5) Die erfolgreich ...