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§ 3 - Informationssicherheits-Fortbildungsprüfungsverordnung (InSiFPrV)
Artikel 2 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 10
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-85 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-85 Berufliche Bildung
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§ 3 Inhalt der Prüfung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Prüfung findet im Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten" nach § 4 statt.
Zitierungen von § 3 InSiFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InSiFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InSiFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 InSiFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen des in § 3 in Verbindung mit § 4 genannten Prüfungsbereichs. (5) Die erfolgreich ...
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