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Artikel 3 - Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)

Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 3 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 EStG § 32, § 32a, § 39b, § 46

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „3.012 Euro" durch die Angabe „3.192 Euro" ersetzt.

2.
§ 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 11.604 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2.
von 11.605 Euro bis 17.005 Euro:

(922,98 · y + 1.400) · y;

3.
von 17.006 Euro bis 66.760 Euro:

(181,19 · z + 2.397) · z + 1.025,38;

4.
von 66.761 Euro bis 277.825 Euro:

0,42 · x - 10.602,13;

5.
von 277.826 Euro an:

0,45 · x - 18.936,88.

Die Größe „y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z" ist ein Zehntausendstel des 17.005 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

3.
In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „12.485 Euro" durch die Angabe „13.279 Euro" und die Angabe „31.404 Euro" durch die Angabe „33.380 Euro" ersetzt.

4.
§ 46 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
wenn Beiträge zu Krankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 erstattet wurden, die Erstattung mehr als 410 Euro betrug und der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag;".



 

Zitierungen von Artikel 3 InflAusG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 InflAusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InflAusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 InflAusG Inkrafttreten
... Kraft. (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2024 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 30.10.2024)
... vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und § 46 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230 ) sind erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. § 39 in der Fassung des Artikels 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 1 JStG 2022 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 20 KrZwMGEG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und § 46 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230 ) sind erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. § 39 in der Fassung des Artikels 4 des ...