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§ 3 - Informationstechnikermeisterverordnung (InformationsTechMstrV)

Artikel 2 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62 S. 9, Nr. 103
Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-214 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I



(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Informationstechniker-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie

2.
eine Situationsaufgabe nach § 6.