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Artikel 3 - Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)
Artikel 3 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2020 SGB XI § 7a, § 17, § 18a, § 31, § 72, § 82, § 84, § 114
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird vor dem Komma am Ende ein Komma und werden die Wörter „insbesondere hinsichtlich einer Empfehlung zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3" eingefügt.
- 2.
- In § 17 Absatz 1b Satz 1 werden nach den Wörtern „des Fünften Buches" die Wörter „oder die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches" eingefügt.
- 3.
- § 18a wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Mit Einwilligung des Antragstellers leitet die Pflegekasse die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung und die Informationen nach Satz 2 auch seinen Angehörigen, Personen seines Vertrauens, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den Antragsteller versorgen, oder der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt schriftlich oder elektronisch zu. Sobald der Pflegekasse die Information über die Leistungsentscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers nach § 31 Absatz 3 Satz 4 vorliegt, leitet sie diese Information unverzüglich dem Medizinischen Dienst sowie mit Einwilligung des Antragstellers auch an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt sowie an Angehörige des Antragstellers, Personen seines Vertrauens oder an Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den Antragsteller versorgen, schriftlich oder elektronisch weiter. Über die Möglichkeiten nach den Sätzen 3 und 4 und das Erfordernis der Einwilligung ist der Antragsteller durch den Medizinischen Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen und Gutachter im Rahmen der Begutachtung zu informieren. Die Einwilligung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 3 wird nach dem Wort „Widersprüche" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- ccc)
- Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
- „5.
- die Gründe, warum Versicherte nicht in die Weiterleitung einer Mitteilung über den Rehabilitationsbedarf an den Rehabilitationsträger nach § 31 Absatz 3 Satz 1 einwilligen, soweit diese der Pflegekasse bekannt sind, und inwiefern die zuständige Pflegekasse hier tätig geworden ist und
- 6.
- die Maßnahmen, die die Pflegekassen im jeweiligen Einzelfall regelmäßig durchführen, um ihren Aufgaben nach Absatz 1 und § 31 Absatz 3 nachzukommen."
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die für die Aufsicht über die Pflegekasse zuständige Stelle erhält von der jeweiligen Pflegekasse ebenfalls den Bericht."
- 4.
- In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „informiert sie" die Wörter „schriftlich oder elektronisch" eingefügt und werden die Wörter „den behandelnden Arzt" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt sowie Angehörige, Personen des Vertrauens der Versicherten oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den Versicherten versorgen," ersetzt.
- 5.
- § 72 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen;".
- 6.
- In § 82 Absatz 1 Satz 3 und § 84 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches" durch die Wörter „außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches" ersetzt.
- 7.
- Nach § 114 Absatz 2 Satz 9 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„In die Regelprüfung einzubeziehen sind auch Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches, die auf der Grundlage eines Versorgungsvertrages mit den Krankenkassen gemäß § 132l Absatz 5 Nummer 4 des Fünften Buches erbracht werden, unabhängig davon, ob von der Pflegeversicherung Leistungen nach § 36 erbracht werden. In den Fällen nach Satz 10 ist in die Regelprüfung mindestens eine Person, die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege an einem der in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches genannten Orte erhält, einzubeziehen."
Zitierungen von Artikel 3 GKV-IPReG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 GKV-IPReG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKV-IPReG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3299; zuletzt geändert durch Artikel 6j G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 3 GPVG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2220 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. In der ...
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