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§ 3 - Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV)
V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 152
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 4141-15 Gliederung des Jahresabschlusses
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 4141-15 Gliederung des Jahresabschlusses
§ 3 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie folgt auszuweisen:
- „1.
- Umsatzerlöse
- a)
- aus Bewirtschaftungstätigkeit
- b)
- aus Verkauf von Grundstücken
- c)
- aus Betreuungstätigkeit
- d)
- aus anderen Lieferungen und Leistungen".
(2) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Posten 2 und 5 wie folgt auszuweisen:
- „2.
- Erhöhung oder Verminderung des Bestands an zum Verkauf bestimmten Grundstücken mit fertigen oder unfertigen Bauten sowie unfertigen Leistungen",
- „5.
- Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen
- a)
- Aufwendungen für Bewirtschaftungstätigkeit
- b)
- Aufwendungen für Verkaufsgrundstücke
- c)
- Aufwendungen für Betreuungstätigkeit
- d)
- Aufwendungen für andere Lieferungen und Leistungen".
(3) 1Kleine Wohnungsunternehmen brauchen Absatz 1 nicht anzuwenden. 2Die größenabhängigen Erleichterungen in § 275 Absatz 5 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.
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Zitierungen von § 3 JAbschlWUV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 JAbschlWUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JAbschlWUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 JAbschlWUV Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer
... entgegen § 2 Absatz 1 eine Bilanz nicht richtig aufstellt oder 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Posten nicht richtig ...
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