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Artikel 3 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Absatz 2 Satz 11 wird die Angabe „44 Euro" durch die Angabe „50 Euro" ersetzt.
- 2.
- § 24b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „1.908 Euro" durch die Angabe „4.008 Euro" ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a werden die Wörter „sowie in den Kalenderjahren 2020 und 2021 der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3; für den Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3 kann auch ohne Antrag des Arbeitnehmers ein Freibetrag ermittelt werden" gestrichen.
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Zitierungen von Artikel 3 JStG 2020
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2020 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel JStG 2020 1)
... Nummer 19 Buchstabe a, Artikel 16 Nummer 3 und Artikel 25 dienen der Umsetzung von Artikel 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie ...
Artikel 4 JStG 2020 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 39 ...
Artikel 50 JStG 2020 Inkrafttreten
... (6) Die Artikel 14, 16 und 24 bis 26 treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (7) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (8) Artikel 15 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. ...
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