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§ 3 - Kundendatenauskunftsverordnung (KDAV)
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1667, 3343 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 21.06.2017; FNA: 900-15-10 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 21.06.2017; FNA: 900-15-10 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Personenbasiertes Ersuchen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Ein personenbasiertes Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 in der Regel folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen, und zwar
- a)
- bei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen,
- b)
- bei juristischen Personen den Namen,
- c)
- bei Kaufleuten die Firma,
- 2.
- die Straße und Hausnummer oder das Postfach und
- 3.
- die Postleitzahl und den Ort.
- 1.
- bei natürlichen Personen auf den Vornamen,
- 2.
- bei natürlichen Personen auf den Nachnamen,
- 3.
- auf die Hausnummer,
- 4.
- auf die Postleitzahl oder
- 5.
- auf den Ort.
(2) 1Ein personenbasiertes Ersuchen kann folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums,
- 2.
- das Geburtsdatum bei natürlichen Personen oder
- 3.
- einen Geburtszeitraum von höchstens 20 Jahren.
(3) 1Unbekannte Zeichen in den Angaben zum Personen-, Straßen- oder Ortsnamen nach Absatz 1 können durch die Platzhalter „?", „[ ]" oder „*" ersetzt werden. 2Dabei steht
- 1.
- „?" für genau ein beliebiges Zeichen,
- 2.
- „[ ]" für genau eines der in der Klammer vorgegebenen Zeichen und
- 3.
- „*" für beliebig viele Zeichen.
(4) 1Eine phonetische Suche kann bei unterschiedlichen Schreibweisen der Angaben zum Personen-, Straßen- oder Ortsnamen nach Absatz 1 verwendet werden. 2Dabei werden mittels eines sprachwissenschaftlich anerkannten Verfahrens diese Angaben in die Suche und das Suchergebnis mit einbezogen, soweit sie eine phonetische Ähnlichkeit zum gesuchten Begriff aufweisen. 3Die Bundesnetzagentur legt in der Technischen Richtlinie das sprachwissenschaftliche Verfahren fest, das für die deutsche Sprache am besten geeignet ist. 4Es ist von allen Verpflichteten gleichermaßen anzuwenden.
(5) 1Die phonetische Suche darf in einem Ersuchen nur einmal verwendet werden, es sei denn, sie bezieht sich auf die Angabe des Vor- und Nachnamens. 2Bei der Angabe des Vor- und Nachnamens ist eine mehrfache Verwendung der phonetischen Suche zulässig. 3Die phonetische Suche ist bei der Suche durch den Verpflichteten als letzte Möglichkeit zu verwenden.
(6) Die Platzhaltersuche und die phonetische Suche dürfen in einem Ersuchen nicht gleichzeitig verwendet werden.
Zitierungen von § 3 KDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 KDAV Datenübermittlung durch den Verpflichteten (vom 01.12.2021)
... ermittelt 1. für ein personenbasiertes Ersuchen, das nicht alle Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 enthält, 2. bei der Verwendung einer Platzhaltersuche, 3. bei der ...
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