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§ 3 - Kundendatenauskunftsverordnung (KDAV)

§ 3 Personenbasiertes Ersuchen



(1) 1Ein personenbasiertes Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 in der Regel folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen, und zwar

a)
bei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen,

b)
bei juristischen Personen den Namen,

c)
bei Kaufleuten die Firma,

2.
die Straße und Hausnummer oder das Postfach und

3.
die Postleitzahl und den Ort.

2Abweichend von Satz 1 kann auf eine der folgenden Angaben verzichtet werden:

1.
bei natürlichen Personen auf den Vornamen,

2.
bei natürlichen Personen auf den Nachnamen,

3.
auf die Hausnummer,

4.
auf die Postleitzahl oder

5.
auf den Ort.

(2) 1Ein personenbasiertes Ersuchen kann folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums,

2.
das Geburtsdatum bei natürlichen Personen oder

3.
einen Geburtszeitraum von höchstens 20 Jahren.

2Liegt das Geburtsdatum vor, so kann neben der Angabe nach Absatz 1 Satz 2 zusätzlich auf die Angabe des Vornamens oder des Nachnamens oder der Straße und der Hausnummer oder des Postfachs verzichtet werden. 3Liegt die Angabe des Geburtszeitraums von höchstens 20 Jahren vor, so kann neben der Angabe nach Absatz 1 Satz 2 zusätzlich auf die Angabe des Vornamens, des Nachnamens oder der Hausnummer verzichtet werden.

(3) 1Unbekannte Zeichen in den Angaben zum Personen-, Straßen- oder Ortsnamen nach Absatz 1 können durch die Platzhalter „?", „[ ]" oder „*" ersetzt werden. 2Dabei steht

1.
„?" für genau ein beliebiges Zeichen,

2.
„[ ]" für genau eines der in der Klammer vorgegebenen Zeichen und

3.
„*" für beliebig viele Zeichen.

3Die Platzhalter dürfen in einer Angabe nicht als einziges Zeichen gesetzt werden. 4In einem Ersuchen dürfen die Platzhalter „?" oder „*" jeweils einmal in unterschiedlichen Angaben verwendet werden. 5Der Platzhalter „[ ]" darf in einer Angabe mehrfach verwendet werden. 6Der Platzhalter „*" darf nicht am Anfang einer der in Satz 1 genannten Angaben eingesetzt werden.

(4) 1Eine phonetische Suche kann bei unterschiedlichen Schreibweisen der Angaben zum Personen-, Straßen- oder Ortsnamen nach Absatz 1 verwendet werden. 2Dabei werden mittels eines sprachwissenschaftlich anerkannten Verfahrens diese Angaben in die Suche und das Suchergebnis mit einbezogen, soweit sie eine phonetische Ähnlichkeit zum gesuchten Begriff aufweisen. 3Die Bundesnetzagentur legt in der Technischen Richtlinie das sprachwissenschaftliche Verfahren fest, das für die deutsche Sprache am besten geeignet ist. 4Es ist von allen Verpflichteten gleichermaßen anzuwenden.

(5) 1Die phonetische Suche darf in einem Ersuchen nur einmal verwendet werden, es sei denn, sie bezieht sich auf die Angabe des Vor- und Nachnamens. 2Bei der Angabe des Vor- und Nachnamens ist eine mehrfache Verwendung der phonetischen Suche zulässig. 3Die phonetische Suche ist bei der Suche durch den Verpflichteten als letzte Möglichkeit zu verwenden.

(6) Die Platzhaltersuche und die phonetische Suche dürfen in einem Ersuchen nicht gleichzeitig verwendet werden.



 

Zitierungen von § 3 KDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KDAV Datenübermittlung durch den Verpflichteten (vom 01.12.2021)
... ermittelt 1. für ein personenbasiertes Ersuchen, das nicht alle Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 enthält, 2. bei der Verwendung einer Platzhaltersuche, 3. bei der ...