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§ 3 - KONSENS-Gesetz (KONSENS-G)
Artikel 8a G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3129 (Nr. 57)
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 601-5 Steuerverwaltung
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Geltung ab 18.08.2017; FNA: 601-5 Steuerverwaltung
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§ 3 Allgemeine Festlegungen
(1) 1IT-Standards im Gesamtvorhaben KONSENS müssen offene Standards sein, die den Grundsätzen der Interoperabilität und der Wiederverwendbarkeit entsprechen. 2Es ist vorrangig auf bestehende Marktstandards abzustellen.
(2) Aufgaben der Entwicklung sowie der Pflege und Wartung von Software sollen in der Art und Weise zugeschnitten und zu Einheiten (IT-Verfahren) zusammengefasst werden, dass sie ausschließlich an einem Entwicklungsstandort eines Auftrag nehmenden Landes wahrgenommen werden können.
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