Tools:
Update via:
§ 3 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 20.07.2024; FNA: 310-27 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
| |
Geltung ab 20.07.2024; FNA: 310-27 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
| |
§ 3 Entscheidung über den Musterverfahrensantrag
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Prozessgericht entscheidet über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag als unzulässig, soweit
- 1.
- die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits voraussichtlich nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
- 2.
- die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
- 3.
- nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
- 4.
- der Musterverfahrensantrag zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt ist.
Zitierungen von § 3 KapMuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapMuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 KapMuG Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses
... des Vorlagebeschlusses sind weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge unzulässig; § 3 ist ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_KapMuG.htm