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§ 3 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 3 Entscheidung über den Musterverfahrensantrag



(1) Das Prozessgericht entscheidet über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag als unzulässig, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits voraussichtlich nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,

2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,

3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder

4.
der Musterverfahrensantrag zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt ist.



 

Zitierungen von § 3 KapMuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KapMuG Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses
... des Vorlagebeschlusses sind weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge unzulässig; § 3 ist ...