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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.07.2024 aufgehoben
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§ 3 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182 (Nr. 50); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 310-24 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.11.2012; FNA: 310-24 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 3 Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags
(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit
- 1.
- die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
- 2.
- die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
- 3.
- nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
- 4.
- der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.
(2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz" (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:
- 1.
- die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
- 2.
- die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
- 3.
- die Bezeichnung des Prozessgerichts,
- 4.
- das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
- 5.
- die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags,
- 6.
- eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts und
- 7.
- den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.
(3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.
(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.
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