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§ 3 - Kfz-Energieverbrauchsdaten-Erfassung-Verordnung (Kfz-EEV)
§ 3 Datenübermittlung an die nationale Datenspeicherungsstelle, Energieverbrauchsdatei
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt ist die nationale Datenspeicherungsstelle. 2Es hat die ihr übermittelten Daten in einer Energieverbrauchsdatei zu speichern.
(2) Die Stellen nach § 2 Absatz 1 haben dem Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln:
- 1.
- die erhobenen Daten nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/392, geordnet nach der Fahrzeugidentifizierungsnummer,
- 2.
- die Anzahl der Widersprüche nach § 2 Absatz 4 und
- 3.
- in den Fällen des § 2 Absatz 5 jeweils die Tatsache der erfolglosen Datenerhebung, geordnet nach der Fahrzeugidentifizierungsnummer, und, falls ermittelbar, den Grund für die erfolglose Erhebung.
(3) 1Die Übermittlung nach Absatz 2 hat über Kopfstellen im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung in die Energieverbrauchsdatei zu erfolgen. 2Die Übermittlung hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach der Erhebung zu erfolgen. 3Die Stellen nach § 2 Absatz 1 und die Kopfstellen haben die Daten nach Absatz 2 nach der Übermittlung nach Satz 1 unverzüglich automatisiert zu löschen.
(4) 1Für die Übermittlung nach Absatz 2 sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards einschließlich des Standards für die Kommunikation im Rahmen internetbasierter Verfahren einzuhalten. 2Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Standards auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 3Es hat Änderungen der Hauptversionen dieser Standards im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt bekanntzugeben.
(5) 1Die Stellen nach § 2 Absatz 1 und das Kraftfahrt-Bundesamt haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. 2Es wird vermutet, dass der Stand der Technik eingehalten ist, wenn die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten sind.
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat eine Verknüpfung der nach Absatz 2 übermittelten Angaben mit Halterdaten durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen auszuschließen.
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Zitierungen von § 3 Kfz-EEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 Kfz-EEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Kfz-EEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 Kfz-EEV Datenerhebung bei Gelegenheit der Hauptuntersuchung
... zu erheben, zu speichern und für die Übermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 zu verwenden. (2) Die Erhebung der Daten durch die die Hauptuntersuchung ... nach Absatz 1, 2. die Weitergabe der Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 sowie an die Europäische Umweltagentur nach § 4 Absatz 1, 3. die ...
§ 4 Kfz-EEV Datenübermittlung an die Europäische Umweltagentur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
... Das Kraftfahrt-Bundesamt hat aus der Energieverbrauchsdatei 1. die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 , 2. den Anteil der Widersprüche nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 an der Gesamtzahl ... die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2. den Anteil der Widersprüche nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 ... § 3 Absatz 2 Nummer 2 an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden, 3. den Anteil der Fälle nach § 3 Absatz 2 Nummer 3, ... nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden, 3. den Anteil der Fälle nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 , bei denen eine Datenerhebung aus technischen Gründen erfolglos war, an der Gesamtzahl der ... Gründen erfolglos war, an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden, und 4. den Anteil der Fälle nach § 3 Absatz 2 Nummer ... nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden, und 4. den Anteil der Fälle nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 , bei denen die Datenerhebung aus anderen Gründen erfolglos war, an der Gesamtzahl der ... Gründen erfolglos war, an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden, jährlich zum 1. April dem von der Europäischen ...
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