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§ 3 - Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 137 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2017; FNA: 2129-56-7 Umweltschutz
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Geltung ab 03.10.2017; FNA: 2129-56-7 Umweltschutz
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§ 3 Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm möglichst hochwertig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 2Hierbei sind eine Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf anzustreben.
(2) Ein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller, der Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder in einem Boden verwertet, hat die Verwertung nach Maßgabe der Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
Zitierungen von § 3 AbfKlärV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AbfKlärV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfKlärV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
Artikel 4 AbfKlärVNOV Änderung der Klärschlammverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 die Angabe „§ 3a Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen" ... 3a Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen" eingefügt. 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Berichtspflichten; ...
Artikel 5 AbfKlärVNOV Weitere Änderung der Klärschlammverordnung
... des Behandlungsreaktors, auch bei Kombinationen dieser Vorbehandlungen." 4. § 3 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt: „(1) Der ... des Klärschlamms auf oder in Böden ist nicht zulässig." 5. Nach § 3 wird folgende Überschrift eingefügt: „Teil 1a Anforderungen an die ... aus Klärschlamm (1) Zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Verfahren anzuwenden, das eine Reduzierung des nach § 3c Absatz 1 gemessenen ... aus der Klärschlammverbrennungsasche und aus dem kohlenstoffhaltigen Rückstand nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist ein Verfahren anzuwenden, durch das mindestens 80 Prozent des Phosphorgehalts der ... werden. (2) Der Betreiber einer Anlage zur Klärschlammmitverbrennung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 hat diese mit Kohle oder Gas zu befeuern. (3) Vor Durchführung einer der in ... 2 hat diese mit Kohle oder Gas zu befeuern. (3) Vor Durchführung einer der in § 3 Absatz 2 Satz 1 genannten Maßnahmen ist die Lagerung der Klärschlammverbrennungsasche und des ... über 1. das Ergebnis der durchgeführten Phosphorrückgewinnung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 , 2. die Zuführung des Klärschlamms zu einer ... einer Klärschlammverbrennungsanlage oder zu einer Klärschlammmitverbrennungsanlage nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 , 3. die zur Vermischung eingesetzten Klärschlämme nach § 3a Absatz 2 ... über 1. das Ergebnis der durchgeführten Phosphorrückgewinnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 , 2. die stoffliche Verwertung der Verbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen ... die stoffliche Verwertung der Verbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3. die Langzeitlagerung der Verbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen ... 1. die Durchführung der Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und aus Klärschlammverbrennungsaschen und den kohlenstoffhaltigen Rückständen nach ... und aus Klärschlammverbrennungsaschen und den kohlenstoffhaltigen Rückständen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 , 2. die stoffliche Verwertung der Verbrennungsaschen und der kohlenstoffhaltigen ... stoffliche Verwertung der Verbrennungsaschen und der kohlenstoffhaltigen Rückstände nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3. die Lagerung der Verbrennungsaschen und der kohlenstoffhaltigen ... in Tonnen Trockenmasse, die a) einer Phosphorrückgewinnung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zugeführt wurde, b) einer Klärschlammverbrennungsanlage oder einer ... einer Klärschlammverbrennungsanlage oder einer Klärschlammmitverbrennungsanlage nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zugeführt wurde, aufgeteilt nach der anteiligen Klärschlammmenge in Tonnen ... Klärschlammverbrennungsasche oder aus dem kohlenstoffhaltigem Rückstand Phosphor nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zurückgewonnen wurde, bb) deren Klärschlammverbrennungsasche oder ... oder kohlenstoffhaltiger Rückstand unter Nutzung des Phosphorgehalts nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 verwertet wurde, c) in einem Langzeitlager nach § 3b Absatz 3 gelagert ... Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 bis 5 ersetzt: „1. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Klärschlamm einer Phosphorrückgewinnung nicht, nicht richtig oder nicht ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erfolgt
 aus dem Klärschlamm nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 AbfKlärV .
 aus der Klärschlammverbrennungsasche/aus dem kohlenstoffhaltigen ... aus der Klärschlammverbrennungsasche/aus dem kohlenstoffhaltigen Rückstand nach § 3 Absatz
2 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV .
 durch eine stoffliche Verwertung der Klärschlammverbrennungsasche/des ... kohlenstoffhaltigen
Rückstands unter Nutzung des Phosphorgehalts nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 .
Es wurde folgende Menge Phosphor gewonnen: ……… Tonnen.
5. Nach ... . . . in einer Menge von …… Tonnen
 einer Phosphorrückgewinnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV unterzogen.
 einer stofflichen Verwertung unter Nutzung des Phosphorgehalts der ... Nutzung des Phosphorgehalts der Verbrennungsasche/des kohlenstoffhaltigen
Rückstands nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AbfKlärV zugeführt.
Es wurde folgende Menge Phosphor gewonnen: ……… Tonnen.
. . . . ...
Artikel 6 AbfKlärVNOV Weitere Änderung der Klärschlammverordnung
... Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 und § 15 Absatz 1a und 3 wird jeweils die Angabe „100.000 Einwohnerwerten" durch ...
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