Artikel 3 - Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)

G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109; Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 3 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2028 FamFG offen

§ 292 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt.

2.
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Von einer Festsetzung für zukünftige Zeiträume kann das Gericht nur absehen, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls angezeigt ist. Die Entscheidung, von der Festsetzung für zukünftige Zeiträume abzusehen, ist zu begründen."

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Zitierungen von Artikel 3 KostBRÄG 2025

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KostBRÄG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostBRÄG 2025 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 KostBRÄG 2025 Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2026 in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2028 in Kraft. (3) Die Artikel 5 bis 11 treten vorbehaltlich des ...


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