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§ 3 - Ladesäulenverordnung (LSV)
V. v. 09.03.2016 BGBl. I S. 457 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Geltung ab 17.03.2016; FNA: 752-6-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 17.03.2016; FNA: 752-6-18 Elektrizität und Gas
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§ 3 Technische Sicherheit und Interoperabilität
(1) Beim Aufbau von Normalladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit einer Steckdose oder Kupplung des Typs 2 nach der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgerüstet werden.
(2) Beim Aufbau von Schnellladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit einer Kupplung des Typs 2 nach der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe November 2017, ausgerüstet werden.
(3) Beim Aufbau von Ladepunkten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit einer Kupplung des Typs Combo 2 nach der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Mai 2015, ausgerüstet werden.
(4) Beim Aufbau von Ladepunkten muss sichergestellt werden, dass eine standardisierte Schnittstelle vorhanden ist, mithilfe derer Autorisierungs- und Abrechnungsdaten sowie dynamische Daten zur Betriebsbereitschaft und zum Belegungsstatus übermittelt werden können.
(5) 1Sonstige geltende technische Anforderungen, insbesondere Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bleiben unberührt. 2§ 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht für kabellos und induktiv betriebene Ladepunkte anzuwenden.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert hinterlegt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende G. v. 22. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 m.W.v. 27. Mai 2023
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Frühere Fassungen von § 3 LSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.05.2023 | Artikel 4 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vom 02.11.2021 BGBl. I S. 4788 |
aktuell vorher | 14.06.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1520 |
aktuell | vor 14.06.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 LSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 LSV Anzeige- und Nachweispflichten (vom 01.01.2022)
... durch Beifügung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 2 bis 5 nachzuweisen: 1. bei der Inbetriebnahme von Schnellladepunkten und 2. auf ... den Betrieb anzuzeigen und die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 5 durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachzuweisen. (4) Die Absätze ...
§ 6 LSV Kompetenzen der Regulierungsbehörde (vom 01.01.2022)
... Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 5 und der Anforderungen nach § 4 regelmäßig überprüfen. (2) Die ... kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird. (3) Die ... kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird oder die Einhaltung der Anzeige- und ...
§ 7 LSV Ladepunkte mit geringer Ladeleistung (vom 14.06.2017)
... mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ...
§ 8 LSV Übergangsregelungen (vom 24.06.2023)
... die vor dem 17. Juni 2016 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 ausgenommen. (2) Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb ... die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 und § 4 ausgenommen. (3) Für Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in ... Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind 1. § 3 Absatz 4 nicht anzuwenden, 2. § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Artikel 1 3. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung
... Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind 1. § 3 Absatz 4 nicht anzuwenden, 2. § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter ...
Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1520
Artikel 1 1. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung
... oder einem Betreiber eines Ladepunktes erbracht wird." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 3 Mindestanforderungen an die technische Sicherheit und Interoperabilität". b) ... 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130)" ersetzt. 4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4 Punktuelles Aufladen ... mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ausgenommen. § 8 Übergangsregelung Ladepunkte, die vor dem ...
Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 4 EnEDiNG Änderung der Ladesäulenverordnung
... § 3 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
V. v. 02.11.2021 BGBl. I S. 4788; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Artikel 1 2. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung
... im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit dem Nutzer erbracht wird." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 3 Technische Sicherheit und Interoperabilität". b) In Absatz 1 werden die ... aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „gemäß § 3 Absatz 2 bis 4" durch die Wörter „nach § 3 Absatz 2 bis 5" ersetzt. ... „gemäß § 3 Absatz 2 bis 4" durch die Wörter „nach § 3 Absatz 2 bis 5" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „beim Aufbau" ... ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „gemäß § 3 Absatz 4" durch die Wörter „nach § 3 Absatz 5" ersetzt. 7. ... die Wörter „gemäß § 3 Absatz 4" durch die Wörter „nach § 3 Absatz 5" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 an Schnellladepunkten" durch die Wörter „nach § 3 Absatz 1 bis 5 und der ... § 3 Absatz 2 bis 4 an Schnellladepunkten" durch die Wörter „nach § 3 Absatz 1 bis 5 und der Anforderungen nach § 4" ersetzt. b) Absatz 2 wird durch die ... kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird. (3) Die ... kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird oder die Einhaltung der Anzeige- und ... die vor dem 17. Juni 2016 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 ausgenommen. (2) Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb ... die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 und § 4 ausgenommen. (3) Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb ... die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 ausgenommen. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ladepunkte müssen ...
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