Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 3 - Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung (LandBauMechMstrV)
§ 3 Meisterprüfungsberufsbild
1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- einen Betrieb im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische Entscheidungen, kaufmännische Entscheidungen und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- der Kostenstrukturen,
- b)
- der Wettbewerbssituation,
- c)
- der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Personals,
- d)
- der Betriebsorganisation,
- e)
- des Qualitätsmanagements,
- f)
- des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
- des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
- h)
- der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit sowie der sozialen Nachhaltigkeit sowie
- i)
- technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Arbeits- und Geschäftsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen entwickeln und anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
- Arbeits- und Geschäftsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 5.
- Leistungen an Geräten, an Maschinen sowie an Anlagen bei Kundinnen und Kunden oder in der Werkstatt erbringen, insbesondere
- a)
- Instandhaltung von Geräten, von Maschinen sowie von Anlagen sowie von deren Bauteilen, deren Baugruppen sowie deren Systemen,
- b)
- technische Beurteilung sowie Problem- und Fehlerdiagnose von Geräten, von Maschinen sowie von Anlagen sowie von deren Bauteilen, deren Baugruppen sowie deren Systemen,
- c)
- Instandsetzung von Geräten, von Maschinen sowie von Anlagen sowie von deren Bauteilen, deren Baugruppen sowie deren Systemen,
- d)
- Herstellung von Bauteilen und Baugruppen sowie Systemen,
- e)
- Installation von Bauteilen, von Baugruppen und von Systemen an Geräten, an Maschinen sowie an Anlagen,
- f)
- Installation von Maschinen,
- g)
- Inbetriebnahme von Geräten, von Maschinen sowie von Anlagen,
- h)
- Dokumentation durchgeführter Leistungen nach den Buchstaben a bis g sowie
- i)
- fachliche Unterstützung von Werkstattpersonal, insbesondere bei komplexen Diagnosen,
- 6.
- technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
- die Maschinentechnologien und deren mechatronische Informations- und Kommunikationssysteme sowie vernetzte Informations- und Kommunikationssysteme,
- b)
- die Diagnosetechnik, die Messtechnik, die Prüftechnik sowie die Instandhaltungstechnik,
- c)
- die Regelungen für
- aa)
- amtliche Prüfungen,
- bb)
- Emissionsprüfungen und
- cc)
- sonstige Sicherheitsprüfungen,
- d)
- die Vorschriften für Haftung, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz,
- e)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- f)
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- g)
- das benötigte Personal sowie die Materialien, Geräte, Maschinen sowie Werkzeuge,
- h)
- die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
- maschinenbezogene Dokumente, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Protokolle identifizieren, auswerten und anwenden,
- 8.
- Pläne, Skizzen, technische Zeichnungen und Protokolle, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, sowie unter Beachtung von Herstellerinformationen und Produktinformationen, anfertigen, bewerten und korrigieren,
- 9.
- Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden Materialien und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
- 10.
- Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 11.
- fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie
- 12.
- erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_LandBauMechMstrV.htm