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§ 3 - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

§ 3 Sorgfaltspflichten



(1) 1Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die in diesem Abschnitt festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. 2Die Sorgfaltspflichten enthalten:

1.
die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),

2.
die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),

3.
die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),

4.
die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),

5.
die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),

6.
das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 bis 3),

7.
die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),

8.
die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und

9.
die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).

(2) Die angemessene Weise eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt, bestimmt sich nach

1.
Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens,

2.
dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher eines menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risikos oder der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht,

3.
der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung, der Umkehrbarkeit der Verletzung und der Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht sowie

4.
nach der Art des Verursachungsbeitrages des Unternehmens zu dem menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiko oder zu der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht.

(3) 1Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz begründet keine zivilrechtliche Haftung. 2Eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 3 LkSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LkSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LkSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LkSG Risikomanagement
... müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten ( § 3 Absatz 1 ) einrichten. Das Risikomanagement ist in alle maßgebliche ...
§ 5 LkSG Risikoanalyse
... Risiken sind angemessen zu gewichten und zu priorisieren. Dabei sind insbesondere die in § 3 Absatz 2 genannten Kriterien maßgeblich. (3) Das Unternehmen muss dafür Sorge tragen, ...
§ 10 LkSG Dokumentations- und Berichtspflicht
... Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Die Dokumentation ist ab ihrer ...
§ 14 LkSG Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung
... nach pflichtgemäßem Ermessen, a) um die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 im Hinblick auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie ... Person substantiiert geltend macht, a) infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechtsposition verletzt zu sein oder  ...
§ 15 LkSG Anordnungen und Maßnahmen
... Anordnungen und Maßnahmen, um Verstöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. Sie kann insbesondere ...
§ 16 LkSG Betretensrechte
... und Aufzeichnungen, aus denen sich ableiten lässt, ob die Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 eingehalten wurden, einzusehen und zu ...
§ 17 LkSG Auskunfts- und Herausgabepflichten
...  2. die Angaben und Nachweise über die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 und 3. die Namen der zur Überwachung der internen Prozesse des ... Überwachung der internen Prozesse des Unternehmens zur Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 zuständigen Personen. (3) Wer zur Auskunft nach Absatz 1 ...