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§ 3 - Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung (LuKrFrühErkV)
§ 3 Rechtfertigende Indikation
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Person, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 erfüllt,
- 1.
- die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 2 prüft und
- 2.
- die rechtfertigende Indikation nach § 83 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes für die Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung bei der zu untersuchenden Person unter Berücksichtigung des Berichts nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 stellt.
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