§ 3 - Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung (LuKrFrühErkV)

V. v. 15.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 162
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 751-24-7 Kernenergie

§ 3 Rechtfertigende Indikation



Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Person, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 erfüllt,

1.
die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 2 prüft und

2.
die rechtfertigende Indikation nach § 83 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes für die Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung bei der zu untersuchenden Person unter Berücksichtigung des Berichts nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 stellt.



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