§ 3 - Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)

V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159 (Nr. 25)
Geltung ab 28.05.2021; FNA: 96-14-4 Luftverkehr

§ 3 Maßgebliche Standards und weitergehende Anforderungen für Sicherheitsausrüstung


§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die maßgeblichen Standards für Sicherheitsausrüstung nach § 10a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Luftsicherheitsgesetzes ergeben sich aus Anhang I Abschnitt 12 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 in Verbindung mit Abschnitt 12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1) und in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission C (2015) 8005 vom 16. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Weitergehende Anforderungen an Leistung, Zuverlässigkeit und operative Einsatzfähigkeit von Sicherheitsausrüstung nach § 10a Absatz 2 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes sind die in der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm beschriebenen technischen Anforderungen.

(3) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sehen von der Veröffentlichung der technischen Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich des in der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm festgelegten Überprüfungsverfahrens ihrer Einhaltung ab, wenn diese als Verschlusssachen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz eingestuft sind. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur machen nicht veröffentlichte technische Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 dem Antragsteller zugänglich, wenn dieser gegenüber dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Maßnahmen nach den §§ 5, 8 und 9a des Luftsicherheitsgesetzes oder gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für Maßnahmen nach den §§ 9 und 9a des Luftsicherheitsgesetzes ein berechtigtes Interesse nachweist und zum Zugang zu Verschlusssachen nach den besonderen Bestimmungen des Geheimschutzes berechtigt ist.

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Zitierungen von § 3 LuftSiAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LuftSiAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LuftSiAV Begriffsbestimmungen
... welches oder welche erheblichen Einfluss auf die Erfüllung der technischen Vorgaben nach § 3 hat. (4) Eine Betriebskonzeption ist ein Dokument, das die Nutzungsbedingungen für ...
§ 4 LuftSiAV Zertifizierungsverfahren
... 1 Satz 2 und führt erforderlichenfalls Gerätetests zur Feststellung durch, ob die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen für ...
§ 8 LuftSiAV Nachträgliche Änderung wesentlicher Komponenten
... Sicherheitsausrüstung die maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen nach § 3 , die zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung galten, weiterhin erfüllt. Werden die ... Werden die maßgeblichen Standards oder weitergehenden Anforderungen nach § 3 nicht mehr erfüllt, ruht das Zertifikat durch Anordnung der zuständigen ... Zertifizierungsstelle, bis die maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen nach § 3 , die zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung galten, nach Überprüfung durch die ...
§ 9 LuftSiAV Zulassungsverfahren
...  (2) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde prüft, ob die in § 3 Absatz 2 genannten technischen Vorgaben der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm für die ...
§ 11 LuftSiAV Nachträgliche Änderung des Einsatzortes, der Umgebungsbedingungen und Austausch wesentlicher Komponenten
... nach Absatz 1 oder den Austausch wesentlicher Komponenten nach Absatz 2 die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen an die ... mehr betrieben werden, bis die maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und 2 am vorgesehenen Einsatzort der Sicherheitsausrüstung nach Überprüfung durch die ... zuständige Luftsicherheitsbehörde, ob die zugelassene Sicherheitsausrüstung die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen an ihrem Einsatzort ... betrieben werden darf, bis die maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und 2 an ihrem Einsatzort nach Überprüfung durch die zuständige ...


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