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§ 3 - Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung (MPAMIV)
Artikel 1 V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833 (Nr. 19)
Geltung ab 26.05.2021; FNA: 7102-52-1 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 26.05.2021; FNA: 7102-52-1 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 3 Meldepflicht
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Wer Produkte beruflich oder gewerblich betreibt oder anwendet, hat dabei aufgetretene mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse unverzüglich der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. 2Satz 1 gilt entsprechend für Ärzte und Zahnärzte, denen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse bekannt werden.
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Zitierungen von § 3 MPAMIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MPAMIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPAMIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MPAMIV Hinweise durch die Bundesoberbehörden
... veröffentlichen jeweils Hinweise zur Übermittlung der Meldungen nach den §§ 3 und 4 Satz 2 auf ihren Internetseiten; die Barrierefreiheit nach § 12a des ...
§ 6 MPAMIV Erfassung der Meldungen
... Die Meldungen nach § 3 erfolgen zur zentralen Erfassung über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und ...
§ 7 MPAMIV Ergänzende Verfahrensregelungen (vom 26.05.2022)
... Die zuständige Bundesoberbehörde bestätigt den nach § 3 oder § 4 Satz 2 meldenden Personen oder Stellen den Eingang der Meldung. (2) ... 3 Satz 1 vom Hersteller vorgelegten Begründung übereinstimmt, informiert sie die nach § 3 oder § 4 Satz 2 meldenden Personen oder Stellen darüber und teilt diesen die ... Bundesoberbehörde teilt das Ergebnis ihrer abschließenden Risikobewertung der nach § 3 oder § 4 Satz 2 meldenden Person oder Stelle mit. Das Ergebnis der ...
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