Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München (MVITAufstV)

V. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 85
Geltung ab 25.03.2023; FNA: 2030-8-4-3 Beamte

§ 3 Ziel des Masterstudiums



Ziel des Masterstudiums ist es,

1.
den Studierenden die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse zu vermitteln, die dazu erforderlich sind, die Aufgaben im höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Informationstechnik - oder im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung - zu erfüllen, und

2.
die Studierenden zu befähigen, die Kompetenzen, die sie im Erststudium und in der beruflichen Praxis erworben haben, weiterzuentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen der Bundesverwaltung gerecht zu werden.