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§ 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 3 Ziel des Vorbereitungsdienstes



(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es,

1.
die Anwärterinnen und Anwärter dazu zu befähigen, die Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik zu erfüllen,

2.
die soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter zu fördern und

3.
die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen.

(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet. 2Das Selbststudium ist zu fördern.

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