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§ 3 - Musterverfahrensregisterverordnung (MuRegV)

V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 22.12.2012; FNA: 310-24-1 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 3 Einsichtnahme



(1) Die Einsichtnahme in das Musterverfahrensregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.

(2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Musterverfahrensregister zu nehmen.

(3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 3 MuRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2024Artikel 2 Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
vom 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 MuRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MuRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 2 2. KapMuGRG Änderung der Klageregisterverordnung
... (Musterverfahrensregisterverordnung - MuRegV)". 2. Die §§ 1 bis 7 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Inhalt und Aufbau des ... Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Musterverfahrensregisters. § 3 Einsichtnahme (1) Die Einsichtnahme in das Musterverfahrensregister erfolgt ...