-
- „§ 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden."
- 1.
- In § 295 Satz 1 werden die Wörter „§§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§§ 811 bis 812, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung" ersetzt.
- 2.
- § 309 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die
§§ 833a und 907 der
Zivilprozessordnung entsprechend."
- 3.
- § 314 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter „gilt § 835 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4" durch die Wörter „gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 835 Absatz 5" durch die Angabe „§ 835 Absatz 4" ersetzt.
- 4.
- § 316 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird die Angabe „§ 850l" durch die Angabe „§ 907" und das Wort „angeordnet" durch das Wort „festgesetzt" ersetzt.
- b)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist."
- 5.
- In § 318 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Zwangsverwalterordnung" durch das Wort „Zwangsverwalterverordnung" ersetzt.
- 6.
- In § 319 wird die Angabe „§§ 850 bis 852" durch die Wörter „den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907" ersetzt.
B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Bekanntmachung AO-NB 2025 ... vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879), 94. den am 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466 ), 95. den am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 3. ...
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 4 ZVRuaÄndG Folgeänderungen ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nummer 1 werden ...