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Artikel 3 - Paketboten-Schutz-Gesetz (PaketbSG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
In § 150 Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, werden die Wörter „und für" durch das Wort „, für" ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 116a des Vierten Buches" die Wörter „und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 3 Paketboten-Schutz-Gesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PaketbSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PaketbSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 PaketbSG Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort „, für" durch die ...
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