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§ 3 - Pflanzenbeständeschutzverordnung (PflBestSchV)

§ 3 Festlegung von Gebieten zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen



Die zuständige Behörde kann im Umfeld von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial oder Erwerbsobstbeständen ein Gebiet festlegen, innerhalb dessen unter Berücksichtigung

1.
der regionalen Gegebenheiten,

2.
von Pflanzen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind,

3.
des Typs des Anbaumaterials oder des Erwerbsobstbestandes,

4.
der Biologie des jeweiligen besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismus und

5.
der damit einhergehenden Risiken für die Gesundheit und die Qualität von Pflanzen

Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 angeordnet werden können.



 

Zitierungen von § 3 PflBestSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PflBestSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBestSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PflBestSchV Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen
... Die zuständige Behörde kann in einem nach § 3 festgelegten Gebiet, soweit es zur Verhinderung des Befalls mit den in § 2 Nummer 1 genannten ...