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§ 3 - Pflanzenbeständeschutzverordnung (PflBestSchV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 19.10.2023; FNA: 7823-7-11 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 19.10.2023; FNA: 7823-7-11 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 3 Festlegung von Gebieten zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Behörde kann im Umfeld von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial oder Erwerbsobstbeständen ein Gebiet festlegen, innerhalb dessen unter Berücksichtigung
- 1.
- der regionalen Gegebenheiten,
- 2.
- von Pflanzen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind,
- 3.
- des Typs des Anbaumaterials oder des Erwerbsobstbestandes,
- 4.
- der Biologie des jeweiligen besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismus und
- 5.
- der damit einhergehenden Risiken für die Gesundheit und die Qualität von Pflanzen
Zitierungen von § 3 PflBestSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PflBestSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBestSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PflBestSchV Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen
... Die zuständige Behörde kann in einem nach § 3 festgelegten Gebiet, soweit es zur Verhinderung des Befalls mit den in § 2 Nummer 1 genannten ...
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