Die zuständige Behörde kann im Umfeld von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial oder Erwerbsobstbeständen ein Gebiet festlegen, innerhalb dessen unter Berücksichtigung
- 1.
- der regionalen Gegebenheiten,
- 2.
- von Pflanzen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind,
- 3.
- des Typs des Anbaumaterials oder des Erwerbsobstbestandes,
- 4.
- der Biologie des jeweiligen besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismus und
- 5.
- der damit einhergehenden Risiken für die Gesundheit und die Qualität von Pflanzen
Maßnahmen nach
§ 5 Absatz 1 angeordnet werden können.