(1) 1Wer einen neuen Personenkraftwagen an einem Verkaufsort ausstellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet, hat sicherzustellen, dass
- 1.
- ein Hinweis, der den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, die CO2-Emissionen, die elektrische Reichweite, die Energiekosten, die Kraftfahrzeugsteuer, die CO2-Kosten sowie die CO2-Klassen dieses Fahrzeugs enthält,
- a)
- an dem ausgestellten Fahrzeug angebracht ist oder
- b)
- in der unmittelbaren Nähe des ausgestellten Fahrzeugs so angebracht ist, dass der Hinweis deutlich sichtbar ist und eindeutig diesem Fahrzeug zugeordnet werden kann, und
- 2.
- ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht ist, der den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, die CO2-Emissionen, die elektrische Reichweite und die CO2-Klassen aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die am Verkaufsort ausgestellt oder am Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden.
2Der Hinweis nach Satz 1 Nummer 1 muss die in
Anlage 1 genannten Anforderungen erfüllen.
3Der Aushang nach Satz 1 Nummer 2 muss die in
Anlage 2 genannten Anforderungen erfüllen.
(2) Der Hinweis und der Aushang nach Absatz 1 können auch elektronisch durch Bildschirmanzeige dargestellt werden, soweit sie den übrigen in Absatz 1 sowie den in den
Anlagen 1 (Hinweis) und 2 (Aushang) angeführten Anforderungen entsprechen.
(3) 1Die Hersteller haben den Händlern, denen sie neue Personenkraftwagen liefern, auf Anforderung unverzüglich und unentgeltlich die Angaben zu übermitteln, die erforderlich sind, um den Hinweis und den Aushang nach Absatz 1 zu erstellen. 2Die Hersteller haben den Angaben die Information beizufügen, dass jede Abweichung in der Ausstattung, jedoch insbesondere ein Wechsel der Rad-Reifen-Kombination, zu einer Änderung der mitgeteilten Werte führen kann.
(4) 1Die Pflichten nach Absatz 1 gelten nicht für
- 1.
- gebrauchte Personenkraftwagen,
- 2.
- neue Personenkraftwagen, die erkennbar erst vor kurzer Zeit am Verkaufsort angeliefert worden sind,
- 3.
- neue Personenkraftwagen, die erkennbar nur vorübergehend am Verkaufsort zur Auslieferung an den Käufer, den Mieter oder den Leasingnehmer bereitstehen, oder
- 4.
- neue Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen.
2Der Hinweis und der Aushang können jedoch freiwillig erfolgen.
3Bei gebrauchten Personenkraftwagen ist die freiwillige Kennzeichnung nur mit WLTP-Werten zulässig.
4Bei der Kennzeichnung gebrauchter Personenkraftwagen müssen Hinweis und Aushang deutlich erkennbar mit der Information versehen werden, dass es sich um einen gebrauchten Personenkraftwagen handelt.
5Bei neuen Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, müssen Hinweis und Aushang deutlich erkennbar mit der Information versehen werden, dass es sich bei den angegebenen Werten um vorläufige Werte handelt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und Datum dem nach nicht des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095
V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Artikel 1 2. Pkw-EnVKVÄndV Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ... nach Anhang I, Anlage 3 Punkt 2.5.3.8.1. der Verordnung (EU) 2017/1151." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 3 Hinweis über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen sowie Aushang am ... ersetzt. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 5 findet entsprechend Anwendung." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: ... oder zur CO2-Klasse zu verwenden, die nicht den jeweiligen Vorgaben für Hinweise nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 , für Aushänge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, für den Leitfaden ... für Hinweise nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, für Aushänge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 , für den Leitfaden nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, für Werbeschriften ... a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hinweis oder ein Aushang an einer dort genannten Stelle angebracht ... Hinweis oder ein Aushang an einer dort genannten Stelle angebracht ist, 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3, oder entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 eine Angabe ... „§ 10 Weitere Übergangsregelungen (1) Hinweise nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Aushänge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können bis zum 1. Mai 2024 noch den ... (1) Hinweise nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Aushänge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können bis zum 1. Mai 2024 noch den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. ...