§ 3 Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt ist nur anzuwenden auf Unternehmen in der Rechtsform
- 1.
- einer Personenhandelsgesellschaft, für die kein Abschluss nach § 264a oder § 264b des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird, oder des Einzelkaufmanns,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
- 4.
- der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt,
- 5.
- einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 des Handelsgesetzbuchs sind oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind.
(2) 1Dieser Abschnitt gilt nicht für
- 1.
- Unternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft,
- 1a.
- Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Zweckverbandes,
- 2.
- Verwertungsgesellschaften nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz.
2Dieser Abschnitt ist ferner auf Kreditinstitute im Sinne des §
340 des
Handelsgesetzbuchs und auf die in §
2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des
Gesetzes über das Kreditwesen genannten Personen sowie auf Versicherungsunternehmen im Sinne des §
341 des
Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.
(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Unternehmen in Abwicklung.
Frühere Fassungen von § 3 PublG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 5 PublG Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht (vom 01.07.2021) ... Erlaß von Rechtsverordnungen gilt auch für Unternehmen, auf die dieser Abschnitt nach § 3 Abs. 1 anzuwenden ist. (4) Handelt es sich um das Unternehmen einer ... vor dem Abschlussstichtag beschäftigten Arbeitnehmer. (6) Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 sind von den Anforderungen dieses Gesetzes befreit, wenn sie in den Konzernabschluss eines ...
Zitat in folgenden NormenJustizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
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