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§ 3 - Publizitätsgesetz (PublG)
G. v. 15.08.1969 BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 21.08.1969; FNA: 4120-7 Recht der Kapitalgesellschaften
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Geltung ab 21.08.1969; FNA: 4120-7 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 3 Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt ist nur anzuwenden auf Unternehmen in der Rechtsform
- 1.
- einer Personenhandelsgesellschaft, für die kein Abschluss nach § 264a oder § 264b des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird, oder des Einzelkaufmanns,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
- 4.
- der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt,
- 5.
- einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 des Handelsgesetzbuchs sind oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind.
(2) 1Dieser Abschnitt gilt nicht für
- 1.
- Unternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft,
- 1a.
- Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Zweckverbandes,
- 2.
- Verwertungsgesellschaften nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz.
(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Unternehmen in Abwicklung.
Text in der Fassung des Artikels 4 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz G. v. 24. Mai 2016 BGBl. I S. 1190 m.W.v. 1. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 3 PublG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2016 | Artikel 4 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 PublG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PublG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PublG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PublG Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht (vom 01.07.2021)
... Erlaß von Rechtsverordnungen gilt auch für Unternehmen, auf die dieser Abschnitt nach § 3 Abs. 1 anzuwenden ist. (4) Handelt es sich um das Unternehmen einer ... vor dem Abschlussstichtag beschäftigten Arbeitnehmer. (6) Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 sind von den Anforderungen dieses Gesetzes befreit, wenn sie in den Konzernabschluss eines ...
§ 11 PublG Zur Rechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen (vom 19.04.2017)
... im Sinne des § 341 des Handelsgesetzbuchs ist oder als Personenhandelsgesellschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den ersten Abschnitt nicht anzuwenden hat. Weiterhin sind Personenhandelsgesellschaften ...
Zitat in folgenden Normen
Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Anlage JVKostG (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis (vom 11.10.2024)
... 2 oder § 339 Abs. 1 HGB sowie - von Unternehmen, die nach den §§ 1 und 3 PublG zur Rechnungsle- gung verpflichtet sind, nach § 9 Abs. 1 PublG: ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 11 DiRUG Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
... 2 oder § 339 Abs. 1 HGB sowie - von Unternehmen, die nach den §§ 1 und 3 PublG zur Rechnungsle- gung verpflichtet sind, nach § 9 Abs. 1 PublG: ...
VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Artikel 4 VGRL-UG Änderung des Publizitätsgesetzes
... § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I ...
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