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§ 3 - Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)
V. v. 01.07.2021 BGBl. I S. 2349 (Nr. 40)
Geltung ab 09.07.2021; FNA: 402-43-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 09.07.2021; FNA: 402-43-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 3 Organisationsgrundsätze
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Reisesicherungsfonds hat eine Organisationsstruktur, die klare und abgrenzbare Zuständigkeiten ermöglicht.
(2) Der Fonds etabliert ein wirksames unternehmensinternes Kommunikationssystem.
(3) 1Der Fonds verfügt über ein verhältnismäßiges und wirksames Risikomanagementsystem einschließlich eines Aktiv-Passiv-Managements und über ein internes Kontrollsystem. 2Der Aufbau von Risiken und deren Überwachung und Kontrolle sind in einer dem Risikoprofil des Reisesicherungsfonds angemessenen Weise zu trennen.
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Zitierungen von § 3 RSFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RSFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RSFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 RSFV Antrag und Dokumente
... Leitlinien (§ 4 Absatz 3), 8. Angaben, wie die Anforderungen an die Organisation ( §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2), an die Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriierung ...
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