Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 (RBSFV 2020)

V. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1452 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 860-12-1-8 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Übergangsregelung aus Anlass dieser Verordnung



Für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, denen Leistungszeiträume zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 zugrunde liegen, ist die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 vom 19. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1766) in ihrer bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



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